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Ehrenwerte Kollegin,
sehr verehrte Anwesende,
im Normenkontrollverfahren „Grimmberg (Kläger) vs. Spondylos (Beklagte)“ ergeht folgendes Urteil:
- Die Nachrückregelung geschah nicht in Einklang mit der GO. Deshalb sind sämtliche Entscheidungen des Kuratoriums seit dem Nachrücken neuer Kuratoren als nichtig zu betrachten. Die Abstimmungen sind zu wiederholen.
- Die Nachwahl von Kuratoren läßt sich mit der aktuellen GO nicht vereinbaren.
- Die §§ 8 und 3 GO widersprechen sich. Die Vollversammlung ist angehalten, diesen Mißstand auszumerzen.
- §8,1 widerspricht der GO. Auch hier hat die VV nachzubessern.
Zur Begründung:
Indem Madame Spondylos die Nachwahl von Kuratoren ermöglichte, handelte sie wider § 4,1 GO, wenngleich dort geschrieben steht:
| Zitat: |
| Die Anzahl der Sitze wird ausschließlich zur Wahl eines neuen Kuratoriums bestimmt und bleibt unverändert, wenn sich die Anzahl der Mitglieder während der Amtszeit eines Kuratioriums verändert. |
Allein, es ist nicht festgelegt, daß diese auch besetzt sein müssen. Ihr Bezug zu §8,1 GO mag den Anschein erwecken, rechtens zu sein, jedoch fand einerseits keine Absprache mit ihren Kollegen statt, andererseits ist widerspricht eben dieser Paragraph §3,3 der die legislative Gewalt der Vollversammlung zuschreibt. Daraus ergibt sich, daß die Nachwahl von Kuratoren erst durch die VV in Form eines entsprechend modifzierten §4,1 legitimiert werden muß.
Das Verfahren ist hiermit geschlossen.
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Dr. Friedrich McClane: 16.01.2009 21:02.
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